Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen Restaurationsumsätze eine einheitliche Dienstleistung iSd Art 6 Abs 1 der 6. MWSt-RL dar; die Anwendung von zwei unterschiedlichen Steuersätzen bei Restaurationsumsätzen, wie es § 10 Abs 2 Z 1 lit d UStG 1994 vorsieht, widerspricht damit sowohl dem Grundsatz der Unteilbarkeit von einheitlichen Leistungen als auch den EU-rechtlichen Vorgaben. Die Beitrittsakte zur Europäischen Union ermächtigen Österreich, einen ermäßigten Steuersatz auf die Umsätze im Gaststättengewerbe anzuwenden. Daher sind insbesondere grundsätzlich nicht begünstigte Getränke mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn sie im Rahmen eines begünstigten Restaurationsumsatzes als Nebenleistung erbracht werden.
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