Im Gegensatz zur bisherigen Verwaltungspraxis und (aktuellen) hL ist nach der Info des BMF vom 30. 3. 2015, BMF-010200/0015-VI/1/2015, bei verdeckten Ausschüttungen die darauf entfallende KESt grundsätzlich direkt jenem Anteilsinhaber vorzuschreiben, dem die Vorteilszuwendung zuzurechnen ist. Die ausschüttende Körperschaft ist idR nur nachrangig bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Haftungsbescheid heranzuziehen. Im Folgenden werden die wesentlichsten Punkte der BMF-Info, versehen mit Zwischenüberschriften und zusätzlichen Hinweisen bzw Anmerkungen, erläutert.
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