Der Selbstbehalt als unlösbares Problem
Der Wasserschaden aus Anlass eines Hochwassers ist - auch nach dem Gesetz - unstrittig als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Tritt der Schaden nach einem Rohrbruch ein, kann dieser Fall nicht anders beurteilt werden.
In der Folge stellen sich insb zwei Fragen: Wie ist der Katastrophenschaden von anderen Schäden abzugrenzen und wie lässt es sich sachlich rechtfertigen, dass das Gesetz bei Gebäudeschäden (Katastrophenschäden) auf den Selbstbehalt verzichtet, nicht dagegen zB bei Krankheiten?
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