Der Gesetzgeber hat im Jahr 1996 neu geregelt, wie Sachverhalte, insb vertragliche Gestaltungen, vor dem Hintergrund der zwingenden Vorschriften des SV-Rechts zu beurteilen sind. Dabei wurde aus dem Abgabenrecht das Gebot der wirtschaftlichen Betrachtungsweise übernommen (§ 539a ASVG). Erstmals liegt nun eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung zur Auslegung des neuen § 539a ASVG vor, und zwar im Zusammenhalt mit der Geschäftsführerhaftung gem § 67 Abs 10 ASVG.
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