Nach § 20 Z 5 GebG sind "Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte" (ausgenommen Wechsel) zu
Darlehensverträgen,Kreditverträgen,Haftungs- und Garantiekreditverträgen, sowieim Rahmen des Factoringgeschäfts getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungenvon der Rechtsgeschäftsgebühr befreit.
Die aktuelle Fassung dieser Befreiungsbestimmung wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111 beschlossen. Mit diesem Gesetz wurden die Darlehens- und Kreditvertragsgebühr mit 1. 1. 2011 abgeschafft. Die Änderung in § 20 Z 5 GebG erfolgte, um die Verlagerung der Gebührenpflicht auf Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu vermeiden (ErlRV 981 BlgNR 24. GP).
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