Wird ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft zu spät angezeigt, kommt es gem § 9 GebG zu einer Gebührenerhöhung. Das Ausmaß der Gebührenerhöhung ist vom Verschulden des Gebührenpflichtigen abhängig. Eine Selbstanzeige zur Vermeidung der Gebührenerhöhung ist im Gesetz nicht vorgesehen, müsste aber nach der Rechtsprechung des VfGH möglich sein.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.