Steuerrecht

Gebührenerhöhung wegen verspäteter Gebührenanzeige

Dr. Stefan K. Papst, LL.M. (LSE)

Wird ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft zu spät angezeigt, kommt es gem § 9 GebG zu einer Gebührenerhöhung. Das Ausmaß der Gebührenerhöhung ist vom Verschulden des Gebührenpflichtigen abhängig. Eine Selbstanzeige zur Vermeidung der Gebührenerhöhung ist im Gesetz nicht vorgesehen, müsste aber nach der Rechtsprechung des VfGH möglich sein.

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Artikel-Nr.
RdW 2008/448

15.07.2008
Heft 7/2008
Autor/in
Stefan Papst

Univ.-Ass. Dr. Stefan Papst, LL.M. (LSE) ist Steuerberater und Mitarbeiter an der Universität Salzburg, Abteilung Finanzrecht.