Im E vom 17. 2. 1994, 93/16/0135 ging es um die Vergebührung eines Pachtvertrages. Bezüglich der Vertragsdauer war folgendes vereinbart:
„Das Vertragsverhältnis beginnt am 1. 4. 1989 und wird auf die Dauer von 1 Jahr abgeschlossen. Wird das Pachtverhältnis nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt, so verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr. Es kann dann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen zum Ende des Geschäftsjahres (31. 3.) aufgekündigt werden.“
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