Anmerkung zu UFS Linz 9. 10. 2009, RV/0253-L/09, ÖStZ 2009/1122
In der Berufungsentscheidung vom 9. 10. 2009, RV/0253-L/09, hat der UFS entschieden, dass bei einem mittels E-Mail abgeschlossenen Bestandvertrag keine Urkunde iSd Gebührengesetzes vorliege, weil das E-Mail kein Papier iSd GebG 1957 darstelle. Es liege auch keine Ersatzbeurkundung gem § 18 Abs 1 GebG 1957 vor, weil sich diese Bestimmung nur auf mechanisch hergestellte Unterzeichnungen nicht aber auf elektronische Signaturen beziehe.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.