(Proksch, ÖStZ 2010/11, S. 22)
In der Berufungsentscheidung vom 9. 10. 2009, RV/0253-L/09 (ÖStZ 2009/1122), hat der UFS entschieden, dass bei einem mittels E-Mail abgeschlossenen Bestandvertrag keine Urkunde iSd GebG vorliege, weil das E-Mail kein Papier iSd GebG 1957 darstelle. Es liege auch keine Ersatzbeurkundung gem § 18 Abs 1 GebG 1957 vor, weil sich diese Bestimmung nur auf mechanisch hergestellte Unterzeichnungen nicht aber auf elektronische Signaturen beziehe. Der Autor setzt sich mit dieser Entscheidung kritisch auseinander.
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