Eine Vereinbarung über die hypothekarische Sicherstellung von Forderungen unterliege grds der Gebühr nach § 33 TP 18 GebG (Hypothekarverschreibungen). Werde die Sicherstellung im Rahmen eines Erbübereinkommens zwischen mehreren Erben vereinbart, liege kein einheitliches Rechtsgeschäft vor. Vielmehr sei die Sicherstellungsvereinbarung ein Nebengeschäft zum Erbübereinkommen und gem § 19 Abs 2 Satz 2 GebG gebührenbefreit, wenn und insoweit das Erbübereinkommen als Hauptgeschäft selbst einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliege (VwGH 5. 9. 2024, Ra 2023/16/0121).
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