Internationales Steuerrecht

Gedanken zum Substanznachweis nach § 10a Abs 4 Z 3 KStG - Unionsrechtswidrigkeit der Beweislast der inländischen steuerpflichtigen Gesellschaft?

Viktoria Oberrader, MSc, LL.M. / Mag. Valentin Bendlinger, LL.B.

Mit der 2016 erlassenen Anti-Tax-Avoidance-Directive 2 (im Folgenden ATAD) hat der Unionsgesetzgeber die Mitgliedstaaten verpflichtet, flächendeckend eine sog CFC-Regelung3 ("Controlled Foreign Corporation rule" - Hinzurechnungsbesteuerung) einzuführen. Nach Art 7 ATAD müssen niedrig besteuerte Passiveinkünfte eines beherrschten Unternehmens der Bemessungsgrundlage im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft hinzugerechnet werden. Nach Art 7 Abs 2 lit a letzter Satz ATAD wird die Anwendbarkeit der CFC-Regelung ausgeschlossen, wenn nachgewiesen werden kann, dass das beherrschte ausländische Unternehmen, gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der österreichische Gesetzgeber hat Art 7 ATAD durch § 10a KStG umgesetzt und schreibt in § 10a Abs 4 KStG die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit vor. § 10a Abs 4 Z 3 KStG schließt entsprechend den Vorgaben der ATAD, die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung aus, sofern bezogen auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Die Beweislast wird gem § 10a Abs 4 Z 3 letzter Satz KStG der Muttergesellschaft (im Folgenden auch inländische steuerpflichtige oder beherrschende Gesellschaft) auferlegt. In diesem Beitrag soll hinterfragt werden, ob diese Beweislast der inländischen steuerpflichtigen Gesellschaft mit dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2020/282

18.05.2020
Heft 9/2020
Autor/in
Viktoria Oberrader

Viktoria Oberrader, MSc LL.M. ist drittmittelfinanzierte wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik der JKU in Linz. Zudem ist sie als Berufsanwärterin in der Steuerberatung bei LeitnerLeitner in Linz tätig.

Valentin Bendlinger

Mag. Valentin Bendlinger, MSc, LL.B. ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der WU (Wirtschaftsuniversität Wien).