Mit der 2016 erlassenen Anti-Tax-Avoidance-Directive 2 (im Folgenden ATAD) hat der Unionsgesetzgeber die Mitgliedstaaten verpflichtet, flächendeckend eine sog CFC-Regelung3 ("Controlled Foreign Corporation rule" - Hinzurechnungsbesteuerung) einzuführen. Nach Art 7 ATAD müssen niedrig besteuerte Passiveinkünfte eines beherrschten Unternehmens der Bemessungsgrundlage im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft hinzugerechnet werden. Nach Art 7 Abs 2 lit a letzter Satz ATAD wird die Anwendbarkeit der CFC-Regelung ausgeschlossen, wenn nachgewiesen werden kann, dass das beherrschte ausländische Unternehmen, gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der österreichische Gesetzgeber hat Art 7 ATAD durch § 10a KStG umgesetzt und schreibt in § 10a Abs 4 KStG die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit vor. § 10a Abs 4 Z 3 KStG schließt entsprechend den Vorgaben der ATAD, die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung aus, sofern bezogen auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Die Beweislast wird gem § 10a Abs 4 Z 3 letzter Satz KStG der Muttergesellschaft (im Folgenden auch inländische steuerpflichtige oder beherrschende Gesellschaft) auferlegt. In diesem Beitrag soll hinterfragt werden, ob diese Beweislast der inländischen steuerpflichtigen Gesellschaft mit dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist.
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