Wirtschaftsrecht

Gedanken zur „Verwirkung“ der Wertsicherung nach § 16 Abs 6 Satz 2 MRG

Martin Schauer

1. Nach § 16 Abs 6 Satz 2 MRG kann der Vermieter einen durch eine Wertsicherungsklausel erhöhten Mietzins nur dann verlangen, wenn er dem Mieter wenigstens vierzehn Tage vor dem Fälligkeitstermin ein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt. Wenngleich die Materialien hinsichtlich des Zwecks dieser neuen - sowohl dem ABGB als auch dem alten MG unbekannten - Vorschrift schweigen, ist doch offenkundig, daß durch sie ein in der Praxis erstaunlich häufig auftretendes Problem einer ausdrücklichen Klärung zugeführt werden sollte. In zahlreichen Verfahren hatten sich die Gerichte mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter auf das in der Wertsicherung enthaltene Recht zur Erhöhung des Mietzinses infolge länger währender Unterlassung der Geltendmachung verzichtet hätte.

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Artikel-Nr.
RdW 1985, 69

01.03.1985
Heft 3/1985
Autor/in
Martin Schauer

Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer forscht und lehrt am Institut für Zivilrecht der Universität Wien. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten gehören Privatwirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Versicherungsvertragsrecht, Erb- und Stiftungsrecht, Erwachsenenschutzrecht.