Wirtschaftsrecht

Gefahren des Oder-Kontos

Gert Iro

Eröffnen zwei oder mehrere Personen bei einer Bank ein Konto, wobei jede von ihnen allein über das Konto verfügungsberechtigt sein soll, so liegt ein sogenanntes Oder-Konto vor. Jeder der Kontoinhaber kann dann ohne Mitwirkung des anderen über das gesamte Guthaben verfügen, es also abheben oder Überweisungsaufträge erteilen; die Bank wird dadurch auch gegenüber den übrigen Kontoinhabern von ihrer Schuld befreit (vgl dazu Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/85). Soweit es jedoch um den Kontovertrag als solchen, also die vertragliche Beziehung zwischen der Bank und den Kontoinhabern hinsichtlich des Kontos geht, gilt für etwaige Änderungen, wie zB die Kündigung des Kontos, das Mehrheitsprinzip (Iro aaO Rz 4/87 f).

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Artikel-Nr.
RdW 1991, 166

01.06.1991
Heft 6/1991
Autor/in
Gert Iro

Univ.-Prof. Dr. Gert Iro ist Professor für bürgerliches Recht an der Universität Wien mit den Schwerpunkten Bankrecht und Sachenrecht.

Publikationen:

Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte (2001) gemeinsam mit Koziol; Österreichisches Bankvertragsrecht, 2. Auflage (ab 2007), Herausgeber gemeinsam mit Koziol und Apathy; Bürgerliches Recht IV: Sachenrecht, 4. Auflage (2010); zahlreiche Beiträge und Entscheidungsanmerkungen in Fachzeitschriften.