Der Prozentsatz gem § 5 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung beträgt für das Kalenderjahr 2025 (unverändert) 4,5 % (Erlass des BMF vom 25. 10. 2024, 2024-0.757.904). Wird dem AN vom AG ein Darlehen oder ein Gehaltsvorschuss gewährt, ist bis zu einem Betrag von 7.300 € kein Sachbezug anzusetzen (Freibetrag gem § 3 Abs 1 Z 20 EStG 1988), wird dieser Betrag überschritten, ist der Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit variablem Sollzinssatz ist im Jahr 2025 somit die Differenz zwischen dem tatsächlichen (variablen) Zinssatz und dem Prozentsatz iHv 4,5 % anzusetzen. Zu Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit einem unveränderlichen Sollzinssatz siehe § 5 Abs 3 Sachbezugswerteverordnung.
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