Wirtschaftsrecht

Geldwäscherei versus Verschwiegenheitspflicht

Michael Vertneg

Das Bankwesengesetz (BWG)1) tritt - in seinen wesentlichen Teilen - mit 1. 1. 1994 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind - unter bestimmten Voraussetzungen - alle Treuhänder unter Strafandrohung verpflichtet, die Identität ihrer Treugeber gegenüber Kredit- und Finanzinstituten offenzulegen. Damit folgt der Gesetzgeber den Vorgaben der Geldwäschereirichtlinie2). Die Offenlegungspflicht trifft auch die Angehörigen jener Berufsgruppen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, somit insbesondere auch Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare (vgl die Erläuternden Bemerkungen zu § 40 Abs 2)3). Nun zu den Regelungen im einzelnen:

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Artikel-Nr.
RdW 1993, 329

01.11.1993
Heft 11/1993
Autor/in
Michael Vertneg

DI Michael Vertneg ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er war Partner bei Deloitte Österreich und zuletzt als National Professional Practice Director ua für das interne Qualitätssicherungssystem verantwortlich sowie Fachinstanz für alle Fragen zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Mitglied des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision und ehemaliges Mitglied der Qualitätsprüfungskommission (QPK).
Etliche Publikationen, zB zum Bankaufsichtsrecht und zu Themen der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung.