Besprechung von OGH 3 Ob 22/20m1
§ 149 IO idF des IRÄG 2010 normiert als Folge des rechtskräftig bestätigten Sanierungsplans, dass die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt sind, an der Absonderungsrechte bestehen. Zweck der Norm ist die Angleichung des Sanierungsplanszenarios an eine (gedachte) Verwertung der Pfandsache.2 Der Absonderungsgläubiger muss im Fall des Sanierungsplans, bei dem eine Verwertung kontraproduktiv wäre, da die Pfandsache (zB Betriebsliegenschaft) zum Fortbetrieb des Unternehmens benötigt wird, das Absonderungsgut insoweit freigeben, als sichergestellte Forderungen den Wert des Absonderungsguts übersteigen.3 Er hat nur als Ausfallsgläubiger Anspruch auf die Sanierungsplanquote.
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