Anlaß für die Entscheidung war die Verlosung eines PKW im Rahmen eines Gewinnspiels. Da für den PKW Schenkungssteuer zu entrichten war, mußte der gemeine Wert ermittelt werden. Der VwGH setzte den gemeinen Wert mit dem Listenpreis (Neuwert) des PKWs gleich und berief sich dazu auf eine Rechtsprechung aus der Nachkriegszeit (E 4. 11. 1994, 94/16/0156): „Betreffend geschenkte fabriksneue Kraftfahrzeuge hat der VwGH in seinen Erkenntnissen vom 20. 11. 1956, 1838/54, 7. 3. 1956, 91/54, Slg 1376 F und vom 14. 9. 1955, 2534/53 dargelegt, daß es diesbezüglich auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise ankommt.“ Ergänzend bezog sich der VwGH auf seine Rechtsprechung zur Wertersatzstrafe.
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