Zugleich ein Beitrag zur Vereinbarkeit von § 446 Abs 1 ASVG mit der Kapitalverkehrsfreiheit
Während die §§ 215 ff ABGB Beschränkungen für die Veranlagung von Mündelgeld vorsehen, regelt § 446 ASVG die Veranlagung durch Versicherungsträger (VT) und (qua Verweis in § 8 Abs 1 Z 5 BStFG 2015) auch von Bundesstiftungen und Fonds.1 Der lex scripta, insb den §§ 34 ff BAO und § 7 Abs 1 BStFG, kann zwar nicht entnommen werden, dass die konkrete Veranlagungsform einen zwingenden Satzungsbestandteil darstellt, die streng formalistische Finanzverwaltung und Judikatur zum Satzungsrecht gemeinnütziger Körperschaften könnte jedoch gegenteilige Tendenzen befürchten lassen. Der Beitrag2 untersucht vor diesem Hintergrund die gesetzliche Veranlagungsbeschränkung des § 8 Abs 1 Z 5 BStFG 2015 sowie ihr Verhältnis zu stiftungsrechtlichen und abgabenrechtlichen Satzungsanforderungen.
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