Folgt man den Ausführungen der StiftR1 konsequent, gelangt man zu einem für die Finanzverwaltung denkbar ungünstigen Ergebnis. Beträgt der halbe Verkehrswert des zugewendeten Grundstücks mehr als das Dreifache des Einheitswerts, unterlägen Grundstückszuwendungen mit einer Gegenleistung in Höhe des dreifachen Einheitswerts zwar dem StiftEG. Stiftungseingangssteuer fiele jedoch keine an; die von der Stiftung zu gewährende Gegenleistung würde die Besteuerungsgrundlage auf Null vermindern.2 Laut StiftR3 sind gemischte Zuwendungen, die dem StiftEG unterliegen, zur Gänze vom GrEStG ausgenommen. Somit wäre bei Grundstücksübertragungen an Stiftungen ab einer Gegenleistung in Höhe des dreifachen Einheitswerts weder Stiftungseingangssteuer noch Grunderwerbsteuer zu entrichten. Dieses Ergebnis widerspricht einer sachgerechten (Art 7 B-VG) und systemkonsistenten Besteuerung.
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