(Kofler, ZfS 2008/4, S. 117)
Nach § 15 des dt Außensteuergesetzes wird das Einkommen einer ausländischen Familienstiftung unabhängig von tatsächlichen Zuwendungen dem Stifter oder den Bezugs- oder Anfallsberechtigten anteilsmäßig zugerechnet. Dieses Besteuerungsregime, das lt Kofler auch für dt Begünstigte österr Familien-Privatstiftungen zu erheblichen Problemen führt, sei wiederholt in die europarechtliche Kritik geraten. Im Rahmen des dt Jahressteuergesetzes 2009 soll nunmehr eine Anpassung an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgen.
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