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Geplante Einschränkung der Kündigungsfristen für Arbeiter zurückgezogen

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Seit 1. 10. 2021 gelten grundsätzlich auch für Arbeiterdienstverhältnisse die längeren (zuvor schon für Angestelltendienstverhältnisse geltenden) Kündigungsfristen; in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können aber durch KollV von § 1159 ABGB abweichende Regelungen festgelegt werden. Ende April wurde eine RV vorgelegt, die eine Ausweitung dieser Ausnahmeregelung vorsah: Die Kollektivvertragspartner sollten die Möglichkeit erhalten, in KollV über den Bereich der Saisonbranchen hinaus Ausnahmeregelungen für Kündigungsfristen und -termine festlegen zu können. Durch einen Abänderungsantrag im Sozialausschuss des Parlaments wurde der entsprechende Passus nun aber wieder aus der Gesetzesvorlage gestrichen (AB 2038 BlgNR 27. GP). Somit bleibt einziger Punkt des Gesetzesvorhaben die unionsrechtlich gebotene Berücksichtigung von Arbeitnehmerrechten bei Spaltung und Verschmelzung von Kapitalgesellschaften.

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Artikel-Nr.
RdW 2023/276

14.06.2023
Heft 6/2023