Der Gesetzgeber hat das Bemühen um sachgerechte Lösungen für die GesbR über viele Jahrzehnte Lehre und Rechtsprechung überlassen. Nach der Reform von OG/KG, vor allem durch deren Öffnung für jeden erlaubten Zweck (und davor schon über deren Zwillingsgesellschaften OEG/KEG), stand ein Rahmen für eine legistische Überarbeitung der GesbR fest. Der Gesetzgeber wollte sich in den §§ 1175 - 1216e ABGB unter Anlehnung an OG/KG-Regelungen aller wesentlichen Sachfragen für eine leistungsfähige ABGB-Gesellschaft mit unverändertem Universalanspruch annehmen: Nichtzuerkennen der Rechtsfähigkeit, Innen- und Außengesellschaft, Zuordnung des Gesellschaftsvermögens, Geschäftsführung/Vertretung und Haftung, Umwandlung in OG/KG, Gesellschafternachfolge, Ausschluss von Gesellschaftern, Auflösung und Liquidation.
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