Das GesbR-Reformgesetz (GesbR-RG)1 ist mit 1. 1. 2015 in Kraft getreten. Neben einer gänzlichen Neufassung der Bestimmungen über die GesbR (§§ 1175 - 1216e ABGB2), die in vielen Belangen dem Recht der eingetragenen Personengesellschaften (OG und KG, vgl §§ 105 - 177 UGB) nachempfunden wurden, kommt es umgekehrt auch zu einigen Änderungen im OG-/KG-Recht. Auf Gesellschaften, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GesbR-RG existierten,3 sind die neuen Regelungen vorerst nur zum Teil anwendbar. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich mit jenen Bestimmungen, die bereits jetzt oder in näherer Zukunft auch auf schon bestehende Gesellschaften anwendbar sind bzw sein werden, und zeigt die Handlungsoptionen auf, die solche Gesellschaften haben.4
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