Steuerrecht

Geschäftsführerhaftung und Ermessensübung

Dr. Franz Althuber, LL.M.

Die Haftungsnorm des § 9 BAO ist eine Ermessensbestimmung. Es liegt daher - selbst wenn alle notwendigen Tatbestandsmerkmale für die Haftungsinanspruchnahme erfüllt sind - im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie den persönlich Haftenden tatsächlich in Anspruch nimmt oder nicht. Der nachfolgende Beitrag stellt die Rechtslage im Überblick dar und zeigt Unklarheiten im Zusammenhang mit einzelnen Ermessenskriterien auf.

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Artikel-Nr.
RdW 2013/622

17.10.2013
Heft 10/2013
Autor/in
Franz Althuber
Dr. Franz Althuber, LL.M. ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der auf Steuerverfahren, Finanzstrafrecht und Managerhaftung spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen in der Beratung und Vertretung von Unternehmen und Geschäftsleitern in allen Bereichen des streitigen Steuerrechts, in steuer- und gesellschaftsrechtlichen Haftungsverfahren, in Finanzstrafverfahren sowie in Beschwerde- und Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzgericht und den Höchstgerichten (VwGH, VfGH). Er ist Autor zahlreicher Fachpublikationen, Lehrbeauftragter sowie Dozent für Finanzstrafrecht an der Universität Wien und für Steuerrecht an der Universität Innsbruck.