Der VwGH hat jüngst die Vertreterhaftung im Sozialversicherungsrecht eingeschränkt; dies wirkt sich jedoch auf die abgabenrechtliche Haftung des Geschäftsführers nicht aus.
Innsbruck
Mit E 12.12.2000, 98/08/0191, 0192, hat der VwGH im Rahmen eines verstärkten Senates die Vertreterhaftung für Sozialversicherungsbeiträge gelockert: Entgegen der bisherigen Judikatur wurde die Haftung auf einbehaltene und nicht abgeführte Dienstnehmeranteile sowie auf Beitragsausfälle zufolge schuldhafter Meldepflichtverletzungen eingeschränkt (dazu WUKOSCHITZ, RdW 2001/460, 415). Damit begründen abzuführende Dienstgeberanteile und auf nicht ausgezahlte Löhne entfallende Dienstnehmerbeiträge mangels ausreichender sozialversicherungsgesetzlicher Inpflichtnahme des Geschäftsführers grundsätzlich keine Haftung. Für den Fall der Erfüllung der (nunmehr gelockerten) Haftungsvoraussetzungen ist der Nachweis der Gleichbehandlung der Gläubiger allerdings ohne Bedeutung: Die Geschäftsführer hätten in diesem Fall „ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften“ (VwGH, aaO). Die Aussage entspricht der bisherigen Rsp des VwGH, wonach der Gleichbehandlungsnachweis bei Verletzung besonderer sozialversicherungsrechtlicher Pflichten des Geschäftsführers (in diesem Fall Verstoß gegen die Strafbestimmungen des § 111 bzw § 114 ASVG) nicht zum Tragen kommen soll (zur Handhabung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in der Sozialversicherung siehe auch die Nachweise bei WUKOSCHITZ, RdW 2001/460, 414 f).
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