Arbeitsrecht

Geschlechterquote bei Entsendung der Arbeitnehmervertreter durch die Konzernvertretung gem § 110 Abs 6b ArbVG

Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch

Mit dem "Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat - GFMA-G"1 wurde für bestimmte Unternehmen eine Geschlechterquote im Aufsichtsrat eingeführt.2 Interessant ist nun der Anwendungsbereich dieser Neuregelung in Bezug auf die maßgebliche Unternehmensgröße.

Ein Erfordernis für die Geltung der Geschlechterquote ist, dass das Unternehmen entweder börsenotierend ist, oder aber, dass dauernd mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt sind.3 Für den Aufsichtsrat der Konzernmutter ist nun die Frage, ob in die für die Erfüllung der Quotenpflicht erforderliche Anzahl von 1000 Arbeitnehmern auch die Arbeitnehmer der Tochterunternehmen miteinzurechnen sind, also eine Konzernbetrachtung zu greifen hat, oder diese nicht miteinzurechnen sind, also eine Unternehmensbetrachtung zu greifen hat. Weder das AktG (bzw die parallelen Regelungen für die anderen Gesellschaftsformen) noch das ArbVG regeln diese Frage durch eine spezielle Regelung für den Konzernaufsichtsrat. Der bloße Wortlaut des Gesetzes differenziert nicht weiter und dies spricht aufs Erste eher für ein Abstellen der 1000-Arbeitnehmer-Grenze auf eine bloße Unternehmensbetrachtung, wobei aber - wie bereits ausgeführt - eine klare Stellungnahme des Gesetzes speziell für den Konzern fehlt. Der Normzweck spricht mE aber eher für eine Konzernbetrachtung. Auf beide Aspekte ist noch einzugehen.

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Artikel-Nr.
RdW 2020/173

18.03.2020
Heft 3/2020
Autor/in
Reinhard Resch

Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch ist Universitätsprofessor für Medizinrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Johannes Kepler Universität Linz.