Erkenntnis des EuGH vom 17. 5. 1990 (Douglas Harvey Barber/Guardian Royal Exchange Assurance Group)
Der EuGH hat mit Erk vom 17. 5. 1990 in der oa Rechtssache ua folgende Feststellungen getroffen:
„... Die auf Grund eines privaten Betriebspensionssystems gezahlten Pensionen fallen in den Anwendungsbereich des Art 119 EWG-Vertrag.
Es verstößt gegen Artikel 119 EWG-Vertrag, wenn ein wegen Arbeitsmangels gekündigter Mann nur einen Anspruch auf eine im normalen Pensionsalter fällige Pension hat, während eine Frau unter den gleichen Umständen aufgrund der Anwendung einer nach dem Geschlecht unterschiedlichen Altersvoraussetzung, wie sie auch im gesetzlichen Alterspensionssystem vorgesehen ist, Anspruch auf eine sofort fällige Pension hat. Der Grundsatz des gleichen Entgelts muß für jeden Bestandteil des Entgelts und nicht nur aufgrund einer globalen Beurteilung der den Arbeitnehmern eingeräumten Vorteile gewährleistet sein.
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