(Pülzl, SWK 28/2008, S 769)
Mit dem Erk vom 17. 4. 2008, 2008/15/0084, hat der VwGH entschieden, dass eine Verkürzung von Kommunalsteuer jedenfalls nicht als Abgabenhinterziehung iSv § 33 FinStrG zu werten ist und damit die für hinterzogene Abgaben bestehenden längeren verjährungsfristen in der Regel nicht zum Tragen kommen. Der Autor widmet sich sowohl den entschiedenen als auch den nicht entschiedenen Problembereichen.
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