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Um trotz des weitgehenden Verbotes eines physischen Zusammentreffens mehrerer Personen an einem Ort während der COVID-19-Pandemie eine Durchführung von Versammlungen in Gesellschaften und anderen Rechtsformen zu ermöglichen, wurde ein eigenes "Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz - COVID-19-GesG)" und auf dessen Grundlage eine "Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise (Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung - COVID-19-GesV)" erlassen. Der vorliegende Aufsatz, der sich auf die Rechtslage am 23. April 2020 bezieht, bietet einen Überblick über die Regelungen dieser Verordnung. In einem Exkurs wird der Frage nachgegangen, ob und wie sich die COVID-19-Gesetzgebung auf die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen auswirkt.
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