(G. Moser, SWK 23/24/2009, S 706)
Die Abhandlung kommt zum Ergebnis, dass die Bedeutung des EAV sich durch den Wegfall der körperschaftsteuerlichen Organschaft verändert habe: Die Regelungen der Gruppenbesteuerung seien wesentlich liberaler; weder bestehe nunmehr eine fixe Mindestvertragsdauer, noch müsse aus steuerlicher Sicht durch den EAV in jedem Fall der gesamte Gewinn/Verlust abgeführt werden. Eine gesellschaftsrechtlich angemessene Steuerumlage habe jedoch während der gesamten Bestandsdauer der Gruppe zu bestehen. Die Praxis werde zeigen, inwiefern das Instrument des EAV im Rahmen der Gruppenbesteuerung in Zukunft genutzt wird.
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