Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 13. 12. 2012 entschieden, dass der Zuschuss eines Gesellschafters an seine Gesellschaft zur Abdeckung eines Aufwands aus einem einzelnen Geschäftsfall gesellschaftsteuerpflichtig ist, auch wenn der Gesellschafter bereits Jahre zuvor eine Verpflichtung zur Übernahme dieses Aufwands eingegangen ist. Dieser Beitrag zeigt, dass diese Auffassung im Lichte der EuGH-Rechtsprechung nicht zweifelsfrei mit der Kapitalansammlungs-RL vereinbar ist und der VwGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hätte stellen sollen.
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