Vertragskartelle sind in § 1 Abs 1 Z 1 KartG definiert als „Verträge zwischen wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmen, ... durch die im gemeinsamen Interesse eine Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbes bewirkt wird oder bewirkt werden soll“. Zu untersuchen ist, ob und inwieweit Gesellschaftsverträge und gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote nach dieser Vorschrift als Kartellverträge zu qualifizieren und den Bestimmungen des KartG zu unterwerfen sind. Klassische Kartelle, bei denen sich Unternehmen zusammenschließen, um den Wettbewerb untereinander zu regeln, bilden meist eine GesBR, wenn die Wettbewerbsregelung organisiertes Zusammenwirken erfordert1).
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