Der OGH hält die gesetzliche Regelungsermächtigung des § 1159 ABGB, wonach durch KollV für Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden können, für verfassungswidrig (OGH 14. 2. 2024, 9 ObA 38/23p). Zum einen wird damit gegen das Legalitätsprinzip verstoßen, weil die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dieser Regelungsbefugnis wirksam wird, abhängig von der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe ("Branche", "Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG", "überwiegen") sind. Für die Parteien des Arbeitsvertrags bleibt damit iZm der Beendigung des Arbeitsvertrags zweifelhaft, ob und zu welchem Zeitpunkt für die Auflösung eines Arbeitsvertrags die gesetzlichen Regelungen oder jene eines (günstigeren?) KollV heranzuziehen sind. Zum anderen sei keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, dass auch Betriebe die Ausnahmeregelung für sich in Anspruch nehmen können, bei denen das Belastungsargument mangels Saisonabhängigkeit gar nicht greift. Der OGH hat daher beim VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.
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