Steuerrecht Aktuell

Gesetzgeber reagiert auf das EuGH-Urteil "EuGH 3. 6. 2021, C-931/19, Titanium"

Mag. Kurt Caspari

Nach dem EuGH-Urteil v 3. 6. 2021, C-931/19, Titanium 1 hätten ausländische Investoren, die Grundstücke/Gebäude in Österreich vermieten, ohne Personal angestellt zu haben, ab 1. 1. 2022 Reverse Charge anzuwenden und die Vorsteuern in ihrem (Wohn-)sitzstaat geltend zu machen. Dazu hätten sich viele (zB Vermietungsgemeinschaften) aber erst in ihrem (Wohn-)sitzstaat umsatzsteuerlich erfassen lassen müssen, wobei die (unbeschränkte) Einkommensteuerpflicht jedoch weiterhin in Österreich verbleibt. Der Gesetzgeber möchte in Art 5 AbgÄG 2022 dem entgegenwirken und weiterhin die Geltendmachung der Vorsteuern im Veranlagungsverfahren ermöglichen, indem für diese Umsätze die Anwendung von Reverse Charge ausgeschlossen wird.2

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2022/352

30.06.2022
Heft 13/2022
Autor/in
Kurt Caspari

Mag. Kurt Caspari, Steuerberater in Leogang, war sowohl am Verfahren B321/12 vor dem VfGH, dem Verfahren VwGH mit 2012/17/0175 vom 22. 8. 2012 als auch am Verfahren C-493/14 vor dem EuGH als Verfasser sämtlicher Eingaben beteiligt und vertrat die Beschwerdeführerin im Auftrag bei der mündlichen Verhandlung in Luxemburg. Weiters zeichnet Mag. Caspari für mehrere Beschwerdeschriften und Revisionsbeantwortungen verantwortlich.