Nach dem EuGH-Urteil v 3. 6. 2021, C-931/19, Titanium 1 hätten ausländische Investoren, die Grundstücke/Gebäude in Österreich vermieten, ohne Personal angestellt zu haben, ab 1. 1. 2022 Reverse Charge anzuwenden und die Vorsteuern in ihrem (Wohn-)sitzstaat geltend zu machen. Dazu hätten sich viele (zB Vermietungsgemeinschaften) aber erst in ihrem (Wohn-)sitzstaat umsatzsteuerlich erfassen lassen müssen, wobei die (unbeschränkte) Einkommensteuerpflicht jedoch weiterhin in Österreich verbleibt. Der Gesetzgeber möchte in Art 5 AbgÄG 2022 dem entgegenwirken und weiterhin die Geltendmachung der Vorsteuern im Veranlagungsverfahren ermöglichen, indem für diese Umsätze die Anwendung von Reverse Charge ausgeschlossen wird.2
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.