Nach dem EuGH-Urteil v 3. 6. 2021, C-931/19, Titanium hätten ausländische Investoren, die Grundstücke/Gebäude in Ö vermieten, ohne Personal angestellt zu haben, ab 1. 1. 2022 Reverse Charge anzuwenden und die Vorsteuern in ihrem (Wohn-)sitzstaat geltend zu machen. Dazu hätten sich viele (zB Vermietungsgemeinschaften) aber erst in ihrem (Wohn-)sitzstaat umsatzsteuerlich erfassen lassen müssen, wobei die (unbeschränkte) Einkommensteuerpflicht jedoch weiterhin in Ö verbleibe. Der Gesetzgeber möchte in Art 5 AbgÄG 2022 dem entgegenwirken und weiterhin die Geltendmachung der Vorsteuern im Veranlagungsverfahren ermöglichen, indem für diese Umsätze die Anwendung von Reverse Charge ausgeschlossen wird.
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