Das Urteil desEuGH vom09.03.20001)) zur Getränkesteuer hat sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Fachliteratur2)) breiten Widerhall gefunden.
Weder Primär- noch Sekundärrecht treffen zur Frage der Rückwirkung bei Vorabentscheidungsurteilen gemäß Art 234 EGV eine entsprechende Regelung. Jüngst nahm sich Generalanwalt Colomer 3) dieser Fragestellung an und fand zu einer dogmatisch befriedigenden Lösung. Für Nichtigkeitsklagen normiereArt 231 UAbs 2 EGV, dass der Gerichtshof bei Nichtigerklärung einer Verordnung die Fortgeltung einiger Bestimmungen anordnen kann4). Es sei daher zur Wahrung der „notwendigen Kohärenz“ zwischen Nichtigkeits- und Vorabentscheidungsurteilen notwendig, das Instrument desArt 231 UAbs 2 EGV auch auf Vorabentscheidungsurteile auszudehnen.
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