Eine Vereinbarung, die Fahrzeughalter verpflichtet, Reparaturen nur bei zugelassenen Vertretern durchzuführen und Originalteile zu verwenden, um die Gewährleistung zu erhalten, kann bereits dann eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung iSd Art 101 Abs 1 AEUV darstellen, wenn die Behörde potenzielle, hinreichend spürbare wettbewerbsbeschränkende Wirkungen nachweist. EuGH 5. 12. 2024, C-606/23, Tallinna Kaubamaja Grupp und KIA Auto; zu einem lettischen Vorabentscheidungsersuchen.
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