Der Gesetzgeber hat offenbar im Hinblick auf ein beim EuGH betreffend § 39 Abs 2 GewO beantragtes Vorabentscheidungsverfahren1) diese Bestimmung und in weiterer Folge auch Abs 1 leg cit dahin geändert, dass sowohl für den gewerberechtlichen Geschäftsführer (kurz Gf) als auch für den Gewerbetreibenden (kurz Gewtr) selbst das Erfordernis eines Wohnsitzes in Österreich entfällt, wenn die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind2).
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