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Gewinnermittlungsart bei Schätzung

Dr. Otto Sarnthein, FLD für Tirol

Eine Schätzung nach § 184 BAO hat in erster Linie nach der gesetzlich vorgesehenen Gewinnermittlungsart (vgl § 124, § 125 BAO) oder - insbesondere bei Teilschätzungen - nach der vom Stpfl zulässigerweise gewählten Gewinnermittlungsart zu erfolgen.

Führt ein nicht buchführungspflichtiger Stpfl für seine betriebliche Einkunftsquelle weder eine (freiwillige) Buchhaltung noch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung - stellt sich das Problem, ob die nach § 184 Abs 3 BAO erforderliche Schätzung nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleiches oder nach jenen der § 4 Abs 3 - Rechnung vorzunehmen ist.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 1997, 206

01.05.1997
Heft 9/1997
Autor/in
Otto Sarnthein

Hofrat Dr. Otto Sarnthein ist Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer in der Steuer- und Zollkoordination des Bundesministeriums für Finanzen und Autor zahlreicher Publikationen.

Vorspann:

Aufgrund der Umsatzsteuernovelle 2003, BGBl. I Nr. 134/2003, und der Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. I Nr. 27/2004, wurde die gemischte Nutzung von Grundstücken im Unternehmen ab dem 1.1.2004 einer neuen Rechtslage unterstellt. Der folgende Beitrag soll die Anwendung der vorgenannten Gesetzesänderungen erleichtern und rechtliche Bedenken unter Einbeziehung aktueller VwGH-Rechtsprechung und gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen beseitigen.