Eine Schätzung nach § 184 BAO hat in erster Linie nach der gesetzlich vorgesehenen Gewinnermittlungsart (vgl § 124, § 125 BAO) oder - insbesondere bei Teilschätzungen - nach der vom Stpfl zulässigerweise gewählten Gewinnermittlungsart zu erfolgen.
Führt ein nicht buchführungspflichtiger Stpfl für seine betriebliche Einkunftsquelle weder eine (freiwillige) Buchhaltung noch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung - stellt sich das Problem, ob die nach § 184 Abs 3 BAO erforderliche Schätzung nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleiches oder nach jenen der § 4 Abs 3 - Rechnung vorzunehmen ist.
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