Aus dem Realisationsprinzip können Aussagen über den Umfang der Herstellungskosten sowie eine Definition des Wirtschaftsgutsbegriffes abgeleitet werden. Ob die Gewinnrealisierung auf den Übergang der Preisgefahr abstellt, wird bezweifelt.
Wird mit dem Realisationsprinzip gearbeitet, müssen zunächst dessen Wurzeln ergründet werden. MAYR leitet das Realisationsprinzip einerseits vom Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Leistungsfähigkeitsprinzip (kritisch zu einer solchen Ableitung KONECNY, SWK 2001, S 579), andererseits von der einkommensteuerlichen Markteinkommenstheorie2) her. Es wird auf das am Markt erwirtschaftete Einkommen abgestellt, auf den „realisierten“ Vermögenszuwachs. Das Realisationsprinzip verbindet den Markteinkommensbegriff mit der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung.TIPKE/LANG zählen das Realisationsprinzip zu den Fundamentalkonkretisierungen des Markteinkommens3). Das Realisationsprinzip gehört, wieMAYR zutreffend ausführt, zu den allgemeinen GoB iSd § 4 Abs 2 EStG 1988 (Seite 5).
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