Jedem gegenseitigen Vertrag liegt die Vorstellung der Parteien zugrunde, dass sich Leistung und Gegenleistung (annähernd) gleichwertig gegenüberstehen. Vor allem bei langfristigen (Dauer-)Schuldverhältnissen besteht die Gefahr, dass dieses Äquivalenzverhältnis durch eine Änderung von Umständen (die auch außerhalb des eigentlichen Leistungsaustausches liegen können), Schwankungen ausgesetzt wird. Aus Anlass der Herabsetzung der höchstzulässigen Bleikonzentration im Trinkwasser untersucht der folgende Beitrag konkret für den Bestandvertrag, wann solche Schwankungen zu einer Anpassung des Leistungsumfangs des Vermieters führen können.
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