Der OGH vertritt in bereits ständiger Rsp1) folgende Auffassung: Neben dem selbständigen Handelsvertreter iSd § 1 HVG und dem unter das AngG fallenden angestellten Handelsvertreter gäbe es noch den Typus des „freien Handelsvertreters“. Dessen Arbeitsbedingungen würden zwar „so frei wie möglich“ gestaltet, er sei aber von dem meist einzigen Geschäftsherrn, auch bei nebenberuflicher Tätigkeit, wirtschaftlich abhängig und demnach in ähnlicher Weise wie ein Angestellter schutzbedürftig und mangels wirtschafticher Selbständigkeit nicht Unternehmer oder Kaufmann.
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