Der Beitrag nimmt antikritisch zu der Auffassung Stellung, bei § 9 Abs 1 S 2 EKEG handle es sich um eine bloße Abwandlung des Anspruchs einer Kapitalgesellschaft aus Einlagenrückgewähr.
1. Der unter dem gleichen Titel in der FS Nowotny publizierte Beitrag von Rüffler,1 meines Freundes und Schülers, bemüht sich darum, meine Auffassung zum konzernrechtlichen Gehalt von § 9 EKEG2 zu widerlegen. Ob es sich dabei um einen wissenschaftlichen Fortschritt handle, schreibt Rüffler, werde sich freilich erst zeigen. Denn seine Zeilen könnten ja auch von einer seiner Schülerinnen falsifiziert werden. Die folgende Antikritik stammt nicht aus diesem Personenkreis. Doch halte auch ich mich für "aktiv legitimiert".
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