Der Beitrag geht auf die Frage ein, inwieweit der neue § 11b AVRAG auf jene Bildungsvereinbarungen zur Anwendung gelangt, die bei seinem Inkrafttreten bereits abgeschlossen waren.
Der neue § 11b AVRAG1 regelt AG-Pflichten in Bezug auf eine "Aus-, Fort- und Weiterbildung", sofern diese "auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages" eine "Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit" ist. Rechtsfolgen sind, dass die Teilnahme daran Arbeitszeit ist und dass die Kosten dafür vom AG zu tragen sind, außer die Kosten werden von einem Dritten getragen.
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