Der EuGH hat ausgesprochen, dass das frühere Programmentgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegt (EuGH 26. 10. 2023, C-249/22, GIS). Gilt dies auch für den ab 1. 1. 2024 anzuwendenden ORF-Beitrag? Falls ja, hätte der österreichische Gesetzgeber - sofern die Modalitäten des ORF-Beitrags im Vergleich zum Programmentgelt "im Wesentlichen" unverändert sind - auch den ORF-Beitrag der Umsatzsteuer unterwerfen können. Dies hat er aber nicht getan. Da aus der Umsatzsteuerfreiheit des ORF-Beitrags dem ORF ein "Vorsteuerschaden" entstanden ist, hat der Gesetzgeber in § 31 Abs 11 ff ORF-Gesetz eine Kompensation für diesen Vorsteuerschaden vorgesehen. Handelt es sich daher bei dieser Kompensation um eine verbotene Beihilfe iSd Art 107 Abs 1 AEUV?*
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