Der folgende Beitrag bietet aus Sicht der Gläubigerschutzverbände einen Blick auf die Konkurspraxis bei der Bestellung und Tätigkeit von Gläubigerausschüssen.
1. Einleitung
An den Autor, der auch persönlich in vielen Fällen den KSV bei Bestellungen zum Gläubigerausschussmitglied in diesem Organ des Konkursverfahrens vertritt, wurde die Frage gerichtet, ob die hohe Zahl von Berufungen in Gläubigerausschüsse und die damit verbundene laufende Befassung mit Äußerungen und Abstimmungen nicht schon dazu geführt hat, dass sich die Gläubigerschutzverbände als reine „Abstimmungsmaschinen“ über Anträge von Masseverwaltern sehen.
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