Der folgende Beitrag ist der Frage gewidmet, ob ein Gläubiger berechtigt ist, Vermögensverfügungen des verstorbenen Schuldners nach den Bestimmungen der AnfO anzufechten, wenn sein Anspruch bei beschränkter Erbenhaftung aufgrund einer unzureichenden Verlassenschaft nicht zur Gänze befriedigt werden kann.
Im Zuge der Einführung der Konkurs- und Ausgleichsordnung im Jahr 1914 wurden einerseits in der damaligen KO selbst und andererseits in der gleichzeitig erlassenen AnfO Bestimmungen zur Gläubigeranfechtung vorgesehen,1 welche ihrerseits auf das Anfechtungsgesetz des Jahres 1884 zurückgingen.2 Heute befinden sich die entsprechenden Bestimmungen in den §§ 27 ff IO bzw weiterhin in der AnfO.
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