Der Konkurs der Rieger Bank AG hat das Augenmerk auf die Bestimmungen gelenkt, die Zeichner von öffentlich emittierten Anleihen schützen sollen. Die folgenden Überlegungen regen an, die Freistellung im KMG bezüglich Daueremissionen zu überdenken.
Die hier eingreifende Grundsatzregelung ist im Kapitalmarktgesetz zu finden, das grundsätzlich jedes öffentliche Angebot für eine Finanzveranlagung unter eine Prospektpflicht stellt. Der Schutzmechanismus liegt dabei nicht so sehr im Prospekt selbst begründet, dessen Inhalt vorgegeben wird, der aber häufig von Zeichnern nicht wirklich gewürdigt wird, sondern in der Prüfung des Prospektes. Gemäß § 8 Abs 2 KMG ist nämlich bei einer öffentlichen Emission der Prospekt auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit entweder von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder von der Prüfungsstelle des Sparkassenprüfungsverbandes oder von Wirtschaftsprüfern bzw Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder einem besonders zugelassenen Kreditinstitut zu prüfen. Wirtschaftsprüfer müssen, um als Prospektkontrollor tätig werden zu können, eine Haftpflichtversicherung abschließen, die das aus der Prospektkontrolle resultierende Risiko abdeckt, wobei die Deckungssumme mindestens öS 50 Mio pro einjähriger Versicherungsperiode betragen muss.
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