Arbeitsrecht

Gleiche Rechte für ausländische Arbeitnehmer?

Ulrich Runggaldier

Gesetzliche Differenzierungen zwischen In- und Ausländern müssen sachlich gerechtfertigt sein. Der in § 53 Abs 1 ArbVG vorgesehene Ausschluss der Ausländer vom passiven Wahlrecht für die Betriebsratswahl ist wegen Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung gleichheitswidrig. Auch die Nichtberücksichtigung gleichwertiger Dienstzeiten im Ausland in § 3 Abs 2 Z1, 6 UrlG ist gleichheitswidrig.

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Artikel-Nr.
RdW 1996, 477

15.10.1996
Heft 10/1996
Autor/in
Ulrich Runggaldier

Univ.-Prof. Dr. Ulrich Runggaldier war Professor für Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien.

Schwerpunkte: Europäisches Arbeits- und Sozialrecht; Kollektives Arbeitsrecht; Recht der betrieblichen Altersversorgung; Sozialversicherungsrecht.