Die Globale Mindestbesteuerung erfasse sämtliche Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe. Die Definitionen der Begriffe "Einheit" und "Geschäftseinheit" würden nicht von der ertragsteuerlichen Qualifikation abhängen. Daher könne es sich auch bei Personengesellschaften und anderen ertragsteuerlich als transparent behandelten Rechtsträgern um (Geschäfts-)Einheiten handeln. Da der Steueraufwand für die von solchen (Geschäfts-)Einheiten erzielten Ergebnisse von deren Gesellschaftern zu tragen und bilanziell zu erfassen sei, gebe es in den OECD-Musterregelungen und der Pillar-II-Richtlinie gesonderte Vorschriften über die Behandlung transparenter Rechtsträger.
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